Von einem Formulararbeitsvertrag ist immer dann die Rede, wenn der Arbeitsvertrag vorformulierte Vertragsbedingungen enthält, die für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen Anwendung finden sollen und die der eine Vertragsteil – zumeist der Arbeitgeber – dem anderen Vertragsteil stellt, also einseitig vorgibt.
Für eine Vielzahl von Verträgen …
Vertragsbedingen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn sie in mindestens drei Fällen verwendet werden sollen (BAG, Urteil vom 25.05.2005 – 5 AZR 572/04) – und sei es dreimal mit demselben Vertragspartner (BAG, Urteil vom 01.03.2006 – 5 AZR 363/05, II.2a der Gründe). Die mehrfache Verwendungsabsicht ist vom anderen Vertragsteil (Arbeitnehmer) darzulegen und notfalls auch zu beweisen. Der Inhalt und die äußere Gestaltung des Arbeitsvertragses können dabei auf einen Formulararbeitsvertrag hindeuten (BAG, Urteil vom 15.02.2007 – 9 AZR 186/07). Zahlreiche formelhafte Klauseln im Arbeitsvertrag, welche nicht auf das konkrete Arbeitsverhältnis abstellen, sind weitere Indizien für das Vorliegen eines Formulararbeitsvertrags (BAG, Urteil vom 01.03.2006 – 5 AZR 363/05, II.2a der Gründe). Wird ein vervielfältigtes Klauselwerk benutzt so spicht ebenfalls der Beweis des ersten Anscheins für einen Formulararbeitsvertrag (BAG, Urteil vom 24.09.2008, 6 AZR 76/07 – III. 1a. aa. der Gründe).
Die allgemeinen Vertragsbedingungen werden in der Regel vom Arbeitgeber gestellt. „Gestellt“ sind die allgemeinen Vertrgsbedingungen immer dann, wenn der Arbeitgeber die Einbeziehung in den Arbeitsvertrag verlangt. In welcher Form die allgemeinen Vertragsbedingen dabei in Erscheinung treten ist ohne Bedeutung. So können beispielseise bei Vertragsänderungen allgemeine Vertragsbedingungen auf Gehaltsabrechnungen (BAG, Urteil vom 18.03.2009, 10 AZR 289/08 – Rn 17), oder auf Rundschreiben enthalten sein, mit denen eine Sonderzahlung zugesagt wird. Allgemeine Geschäftsbedingen können sich schließlich aus einer betrieblichen Übung ereben (BAG, Urteil vom 27.08.2008, 5 AZR 820/07 – Rn 20) ergeben, müssen also nicht einmal schriftlich fixiert sein.
AGB-Kontrolle
Solche Situationen hat es seit jeher im Arbeitsrecht gegeben. Seit dem 01.01.2002 unterliegt jedoch ein Formulararbeitsvertrag – genauso wie das berühmte „Kleingedruckte“ – der AGB-Kontrolle. Allerdings sind bei dieser AGB-Kontrolle die Besonderheiten des Arbeitsrechts angemessen zu berücksichtigen, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB.